2.2. Dem Gesuchsteller ist es erlaubt, […] C. im öffentlichen Raum zu treffen. Es ist ihm verboten, den Sohn mit nach Hause oder an einen anderen Ort mitzunehmen, wo er mit ihm alleine ist." -3- 1.4. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 (ZSU.2020.160) wies die 5. Zivilkammer des Obergerichts die Berufung des Klägers ab, soweit er beantragt hatte, C. sei unter die gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen, und er sei zu verpflichten, C. auch während der Arbeitszeit der Beklagten zu betreuen.