2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird zu einem Viertel dem Kläger mit Fr. 1'000.00 und zu drei Vierteln der Beklagten mit Fr. 3'000.00 auferlegt. Sie wird mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'000.00 verrechnet, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'000.00 zu ersetzen hat. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'530.95 (inkl. MWSt), somit Fr. 1'265.50, zu ersetzen. Zustellung an: die Parteien (Vertreter, je zweifach) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)