1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.3 (nur zweiter Satz), 5 und 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 29. Juli 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 4. 4.1. Der Gesuchsteller (Kläger) wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin (Beklagten) an den Barunterhalt der Kinder monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für C.: - Fr. 1'738.00 zuzüglich Kinderzulage vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021, - 39 -