Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT von Fr. 3'000.00 unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, der durch einen Zuschlag in gleicher Höhe für eine weitere Rechtsschrift (Berufungsantwort) kompensiert wird, und einem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 bzw. § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 100.00 und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 2'530.95 (= [Fr. 3'000.00 x 0.75 + Fr. 100.00] x 1.077) festzusetzen. Davon hat die Beklagte dem Kläger nach Verrechnung der Obsiegensanteile (AGVE 2000 S. 51) die Hälfte, mithin Fr. 1'265.50, zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: