5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) von Fr. 4'000.00 zu drei Vierteln (Fr. 3'000.00) der Beklagten und zu einem Viertel (Fr. 1'000.00) dem Kläger aufzuerlegen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit.