Methode der Überschussverteilung beiden Parteien ein gleicher Überschussanteil verbleibt, ist der Verteilschlüssel in Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 ZPO) auf 50 % zu 50 % zu ändern. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 6 ist auf eine Anpassung der Zahlen betreffend Existenzminima bzw. der gebührenden Bedarfe zu verzichten, weil Art. 282 Abs. 1 und Art. 301a ZPO dies nicht vorschreibt und die Bedarfszahlen ohnehin der vorstehenden Begründung entnommen werden können.