Klarzustellen ist, dass die Beklagte so nur scheinbar in höherem Ausmass an den Kinderunterhalt beiträgt als der Kläger. Denn dieser hat über die Kinderunterhaltsbeiträge hinaus im Rahmen der alternierenden Obhut naturaliter im gleichen Umfang wie die Beklagte, aber ohne Unterhaltsbeitrag von dieser, für den Unterhalt aufzukommen (vgl. vorstehende E. 4.7.2.1). In der fünften Phase hat der Kläger schliesslich Unterhaltsbeiträge von Fr. 523.00 an C. und Fr. 533.00 an D. (49.5 % bzw. 50.5 % von Fr. 1'056.00) zu bezahlen.