Der Kläger hat in der vierten Phase einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 549.00 für C. und von Fr. 507.00 für D. (= 52 % bzw. 48 % von Fr. 1'056.00) zu bezahlen. Für den restlichen Betrag von Fr. 1'280.00 (= Fr. 1'212.00 + Fr. 1'124.00 ./. Fr. 549.00 und Fr. 507.00) hat die Beklagte mit ihrem Überschuss in gleicher Höhe (Fr. 6'380.00 ./. Fr. 3'941.00 ./. Fr. 1'159.00 = Fr. 1'280.00) aufzukommen. Klarzustellen ist, dass die Beklagte so nur scheinbar in höherem Ausmass an den Kinderunterhalt beiträgt als der Kläger.