4.7.2.2 Damit hat der Kläger in der dritten Phase der Beklagten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'192.00 und Fr. 1'100.00 (= 52 % bzw. 48 % von Fr. 2'292.00) an die Töchter C. und D. zu bezahlen (zum Umstand, dass die Kinderzulagen beim Elternteil bleiben müssen, der sie bezieht, vgl. vorstehende E. 4.1). Damit kommt die Beklagte unter Berücksichtigung ihres Einkommens von Fr. 5'165.00 zu einer Lebenshaltung mit einem Überschussanteil von Fr. 1'173.00 wie der Kläger (Fr. 5'165.00 + Fr. 2'292.00 ./. Fr. 1'255.00 ./. Fr. 1'157.00 ./. Fr. 3'871.00). Hinzu kommt der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte persönlich gemäss angefochtenem Entscheid (Fr. 800.00, vgl. vorstehende E. 2.1 letzter Absatz).