Leistet der Kläger für die Kinder an die Beklagte Fr. 2'292.00 (Phase 3) bzw. Fr. 1'056.00 (Phasen 4 und 5), verbleibt beiden Parteien nach Deckung des bei ihnen anfallenden Aufwandes für die Kinder jeweils ein gleich hoher Überschussanteil der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel über ihren familienrechtlichen Existenzminima. Der jeweilige Anteil des bei der Beklagten anfallenden Bedarfs von C. und D. stellt sich wie folgt dar: