4.7.2. 4.7.2.1 Ab der dritten Phase gilt die alternierende Obhut. Demgemäss sind der Grundbetrag sowie die Überschüsse grundsätzlich bei beiden Parteien zur Hälfte einzusetzen. Die Wohnkostenanteile der Kinder sind entsprechend E. 4.6.2 des vorliegenden Entscheids beim jeweiligen Elternteil zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die Auslagen für die Krankenkasse, die übrigen Gesundheitskosten sowie die Kosten für die Hobbies, die die Beklagte – unbestrittenermassen – bestreiten soll (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.10.2). Auf klägerischer Seite ergibt sich folgendes Bild: