In der zweiten Phase übersteigt das Einkommen der Beklagten (weiterhin Fr. 5'165.00) deren gebührenden Unterhalt (Fr. 3'931.00 + Fr. 1'173.00) um Fr. 61.00. In diesem Umfang hat sie proportional an den Unterhalt der Kinder (Fr. 1'769.00 [53 %] bzw. Fr. 1'571.00 [47 %]) beizutragen, d.h. 32.00 an den Unterhalt von C. und Fr. 29.00 an den Unterhalt von D.. Folglich hat der Kläger einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'537.00 an C. und einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'342.00 an D., je zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte persönlich bleibt bei Fr. 800.00 gemäss angefochtenem Entscheid (vgl. vorstehende E. 2.1 letzter Absatz).