Den verbleibenden Betrag von Fr. 379.00 hat er der Beklagten als persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (ab Juni 2021, vgl. vorstehende E. 4.3). Mit diesem sowie dem eigenen Einkommen von Fr. 5'165.00, zusammen Fr. 5'544.00, wird der Beklagten der gleiche "gebührende" Lebensstandard ermöglicht wie dem Kläger. - 35 -