4.7.1. Nachdem die Beklagte in der ersten Phase mit ihrem Einkommen von Fr. 5'165.00 nicht über eigene Einkünfte verfügte, um ihren gebührenden Unterhalt (familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 4'031.00 zuzüglich Überschussanteil von Fr. 1'513.00, zusammen Fr. 5'544.00) zu bestreiten, hat der Kläger mit seinem Überschuss von Fr. 3'657.00 (Fr. 9'074.00 ./. Fr. 3'904.00 ./. Fr. 1'513.00) für den ganzen Unterhalt abzüglich Kinderzulage der Töchter (Fr. 1'738.00 bei C. sowie Fr. 1'540.00 bei D.) aufzukommen. Den verbleibenden Betrag von Fr. 379.00 hat er der Beklagten als persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (ab Juni 2021, vgl. vorstehende E. 4.3).