Dadurch erhöhen sich die Existenzminima der Töchter um Fr. 250.00. Zum andern verändert sich die steuerliche Situation auf beklagtischer Seite insoweit, als bei insgesamt gleicher Belastung (Fr. 800.00) sich die Steueranteile der Töchter als Folge der wegen der nunmehr geltenden alternierenden Obhut (deutlich) tieferen Unterhaltsbeiträge (ohne Kinderzulagen, vgl. vorstehende E. 4.1) vermindern (bei C. von Fr. 170.00 auf Fr. 120.00 und bei D. von Fr. 150.00 auf Fr. 100.00) und sich der Steueranteil der Beklagten kompensatorisch von Fr. 480.00 auf Fr. 580.00 erhöht. Gesamthaft bleiben die Existenzminima aller Beteiligten bei Fr. 9'901.00 (Kläger neu Fr. 3'464.00; Beklagte neu Fr. 3'871.00;