4.6.3. Die Vorinstanz hat bei praktisch identischen Gesamteinkünften (zuzüglich Kinderzulagen) der Parteien (Fr. 13'540.00 bis und mit Juli 2022 und Fr. 13'525.00 danach [dies gegenüber Fr. 13'421.00 und Fr. 13'379.00, vgl. vorstehende E. 4.5.2.3]) deren steuerliche Belastung auf je Fr. 800.00 veranschlagt. Diese Beträge sind zu übernehmen, nachdem die vorinstanzliche Ermittlung der Steuerlast bei diesen Einkommen nicht gerügt wird. Ausgehend davon, dass in der vorliegend zusätzlich zu beachtenden Phase von Mai 2022 bis und mit Juli 2022 das - 32 -