EWS- Abrechnung von Fr. 1'384.40 gemäss Klagebeilage 9] : 12). Aufgrund des Alters der Liegenschaft sei die Notwendigkeit von Rückstellungen plausibel, wenn auch nicht im vom Kläger geltend gemachten Umfang von Fr. 300.00 pro Monat, sondern lediglich im Umfang von monatlich Fr. 150.00, entsprechend der von den Parteien abgeschlossenen Trennungsvereinbarung (Klageantwortbeilage 1). Beim Bedarf des Klägers seien somit monatliche Nebenkosten und Rückstellungen von insgesamt Fr. 560.00 zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid E. 6.6.2). Die Beklagte will dagegen lediglich Nebenkosten von Fr. 300.00 berücksichtigt wissen.