4.6.2. Unbestritten geblieben ist der Hypothekarzins, den der ein Eigenheim bewohnende Kläger bezahlen muss (Fr. 526.85 [Jahreszins von Fr. 6'321.90 {Fr. 5'355.00. + Fr. 966.90; vgl. Klagebeilage 6} : 12] bzw. gerundet Fr. 527.00; angefochtener Entscheid E. 6.6.2; beklagtische Berufung S. 16). - 31 -