Gemäss Vorinstanz belaufen sich die Wohnkosten beider Parteien auf insgesamt Fr. 3'207.00 (Kläger Fr. 1'087.00, Beklagte Fr. 2'120.00 [inkl. Abstellplatz]). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, bei beiden Kindern einen Wohnkostenanteil von Fr. 500.00 einzusetzen, der – ab Geltung der alternierenden Obhut mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids – entsprechend dem Verhältnis ihrer Wohnkosten beim Kläger mit je Fr. 170.00 und bei der Beklagten mit je Fr. 330.00 in Abzug zu bringen ist.