der Kinder gehören (vgl. vorstehende E. 4.2 in fine). Zudem sind die Wohnkostenanteile gerade bei alternierender Obhut, bei der die Kinder abwechslungsweise in mehr oder weniger gleichem Umfang bei beiden Eltern leben, in Relation zu den gesamten Wohnkosten zu bestimmen. Gemäss Vorinstanz belaufen sich die Wohnkosten beider Parteien auf insgesamt Fr. 3'207.00 (Kläger Fr. 1'087.00, Beklagte Fr. 2'120.00 [inkl. Abstellplatz]).