4.6. 4.6.1. Die von der Vorinstanz für die Parteien und ihre Töchter ermittelten familienrechtlichen Existenzminima (Kläger Fr. 3'554.00, Beklagte Fr. 4'501.00, C. Fr. 1'112.00, D. Fr. 934.00 [bis und mit Oktober 2023] bzw. Fr. 1'134.00 [ab November 2023]) werden in zwei Punkten beanstandet, einerseits betreffend die Wohnnebenkosten des Klägers (dazu nachfolgende E. 4.6.2) sowie hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Steueranteilen der Kinder durch die Vorinstanz (dazu nachfolgende E. 4.6.3). Allerdings wurde bereits erwähnt, dass – entgegen der Vorinstanz – die Kosten von monatlich je Fr. 100.00 für das Reiten und Schwimmen als Hobbies nicht in das familienrechtliche Existenzminimum