August 2022, ab welchem Zeitpunkt (auch) der Beklagten ein 75 %- Pensum zugemutet wird (vgl. vorstehende E. 4.5.1), ein Nettoeinkommen von Fr. 6'380.00 (= Fr. 5'165.00 : 60.72 x 75). 4.5.2.3. Nach dem Gesagten ist für die verschiedenen Phasen von folgenden Einkünften der Parteien und Kinder auszugehen: Kläger Beklagte Kinderzulagen total bis Juli 2021 9'074.00 5'165.00 2 x 200.00 14'639.00 August 2021 7'856.00 5'165.00 2 x 200.00 13'421.00 bis Juli 2022 ab August 2022 6'599.00 6'380.00 2 x 200.00 13'379.00