Ausgehend von der vom Kläger mit seiner als Berufungsantwortbeilage 3 eingereichten Lohnabrechnung für den Monat August 2021 ist dennoch von höheren Zahlen auszugehen. Bei einem Pensum von 89.29 % betrug in besagtem Monat der Nettolohn ohne Kinderzulagen Fr. 7'198.25. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'855.75 bzw. gerundet Fr. 7'856.00 (= [13 x Fr. 7'198.25 + Fr. 691.95 Pensionskassenbeitrag] : 12) bzw. – nach der Reduktion des Pensums auf 75 % – von (gerundet) Fr. 6'599.00 (Fr. 7'855.75 : 89.29 x 75).