Es sei willkürlich und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn hier die Frau dem Mann vorgezogen werde. Die vorliegende Situation sei gerade deshalb so speziell, weil beide Parteien die gleichen Voraussetzungen (gleiche Ausbildung, gleicher Beruf) und dieselben "Bedingungen" mitbrächten (klägerische Berufung S. 6).