Dagegen wendet sich der Kläger in seiner Berufung: Es sei unlogisch, dass nur der Beklagten Zeit zugestanden werde, um unplanmässige Ausfälle aufzufangen; der Kläger wolle eben seine Kinder zur Hälfte betreuen und nicht nur "Spassvater" sein. Es könne als allgemein bekannt gelten, dass es die [Eltern-Kind-] Beziehung fördere, wenn man mit dem Kind nicht nur spiele, sondern auch in schwierigen Zeiten und gerade bei Krankheit für dieses da sei. Es sei willkürlich und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn hier die Frau dem Mann vorgezogen werde.