4.5. 4.5.1. Obwohl die Vorinstanz eine alternierende Obhut mit identischen Betreuungsanteilen der Parteien angeordnet hat, hat sie den Parteien unterschiedliche Erwerbspensen zugemutet (80 % auf Seiten des Klägers und 70 % auf Seiten der Beklagten); dies zum einen mit dem Argument, dass den Kindern auch bei unplanmässigen Ausfällen wie z.B. Krankheit ausreichend Betreuungsressourcen zur Verfügung stehen sollten, zum andern, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagte eine weitere Pensenerhöhung so umsetzen könne, dass es mit ihren Betreuungszeiten vereinbar sei. Dagegen wendet sich der Kläger in seiner Berufung: