ohne weitere Begründung – im Dispositiv zur Bezahlung dieser Differenz (von gerundet Fr. 680.00) zuzüglich Kinderzulage. Bei dem von der Vorinstanz gewählten Vorgehen zur Berechnung des Kindesunterhalts bei alternierender Obhut muss die vorab in Abzug gebrachte Kinderzulage beim Elternteil verbleiben, der diese bezieht (hier der Kläger), ansonsten zu Lasten von dessen Überschussanteil den Kindern im Umfang der Kinderzulagen zusätzliche Mittel zugehalten werden.