weitere Gesundheitskosten] + Fr. 100.00 [Reiten/Schwimmen]). Obwohl sie sich ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend daran mit Fr. 158.25 hätte beteiligen müssen, verpflichtete die Vorinstanz den Kläger nicht bloss zur Bezahlung der Differenz von Fr. 678.75 (so explizit E. 6.10.2 des angefochtenen Entscheids), sondern – - 28 -