Zu dieser hielt die Vorinstanz fest, dass die Beklagte bei alternierender Obhut mit hälftiger Betreuung der Töchter durch die Parteien den Unterhalt von C. im Umfang von Fr. 837.00 bestreite (Fr. 300.00 [hälftiger Grundbetrag] + Fr. 150.00 [hälftiger Überschussanteil] + Fr. 125.00 [Wohnkostenanteil] + Fr. 132.00 [Krankenversicherungsprämien] + Fr. 30.00 [weitere Gesundheitskosten] + Fr. 100.00 [Reiten/Schwimmen]).