Die Vorinstanz hat den Kläger dazu verpflichtet, der Beklagten zusätzlich den in E. 6.10.2 – 6.10.4 für die alternierende Obhut errechneten Unterhaltsbeiträgen auch noch die Kinderzulagen weiterzuleiten. Dadurch wird im Ergebnis das Ziel der zweistufigen Methode, die die Vorinstanz explizit zur Anwendung zu bringen gedachte (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4), nämlich eine Verteilung der vorhandenen finanziellen Mittel dergestalt, dass alle Familienmitglieder über das familienrechtliche Existenzminimum zuzüglich eines Überschussanteils nach grossen bzw. kleinen Köpfen verfügen, verfehlt.