wird (so zu Recht beklagtische Berufung S. 19 f.; vgl. BGE 5A_52/2021 E. 7). Drittens gehört nach BGE 147 III 265 (E. 7.2) die Berücksichtigung von Positionen für Reisen und Hobbies nicht ins Existenzminimum (auch nicht in das familienrechtliche); Hobbies sind aus dem Überschuss zu bestreiten. 4.3. Obwohl die Beklagte mit der Klageantwort die gerichtliche Festsetzung von Unterhalt ab Mai 2021 verlangt hatte, hat die Vorinstanz Unterhalt erst ab August 2021 festgelegt. Dies mit der Begründung, dass der Kläger eine Abänderung erst auf den 1. August 2021 verlangt habe und sich die - 27 -