Insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts ist unter Umständen nach der gleichen Methode in einer zweiten Rechnung der Überschussanteil der Eheleute während des Zusammenlebens zu bestimmen, weil der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach oben beim letzten ehelichen Lebensstandard begrenzt ist (BGE 147 III 293 E. 4.4). Von einer solchen zweiten Rechnung kann dementsprechend abgesehen werden, wenn – wie vorliegend – keine Indizien dafür bestehen, dass wegen einer ehelichen Sparquote und/oder zusätzlich angerechneten Mehreinkommens die mit dem Getrenntleben verbundenen Mehrkosten kompensiert werden.