4.2. Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Unterhaltsberechnungen – vorbehältlich (vorliegend nicht gegebener) aussergewöhnlich günstiger finanzieller Verhältnisse – nach der sogenannten zweistufigen Methode der Unterhaltsberechnung vorzugehen (BGE 147 III 265 [= der von der Vorinstanz in E. 6.4 des angefochtenen Entscheids zitierte BGE 5A_311/2018] E. 7.4 betreffend Kinderunterhalt; BGE 147 III 293 [= der ebenfalls in E. 6.4 des angefochtenen Entscheids zitierte BGE 5A_891/2018] E. 4.5 betreffend nachehelichen Unterhalt).