Demgegenüber wird in der Berufung der Beklagten in Übereinstimmung mit ihrem Antrag auf Abweisung einer alternierenden Obhut davon ausgegangen, dass die Parteien ihre bisherigen Erwerbspensen (mehr oder weniger) aufrechterhalten werden, womit sie weiterhin Nettoeinkommen von Fr. 9'074.00 (Kläger) bzw. Fr. 5'150.00 (Beklagte) erzielen könnten. Von den der Vorinstanz eingesetzten Bedarfspositionen werden ausschliesslich die Wohnkosten des Klägers beanstandet (Nebenkosten von lediglich Fr. 300.00 statt der von der Vorinstanz berücksichtigten Nebenkosten und Rückstellungen von zusammen Fr. 560.00).