4.1.2. Hinsichtlich dieser Unterhaltsberechnung moniert der Kläger in seiner Berufung zum einen, dass die Vorinstanz, obwohl sie eine alternierende Obhut mit identischem Betreuungsumfang durch beide Parteien angeordnet habe, das ihnen gesamthaft zumutbare Erwerbspensum von 150 % nicht ebenfalls hälftig, sondern im Verhältnis 80 % (Kläger) zu 70 % (Beklagte) verteilt habe. Zum andern behauptet er einen Rechenfehler, der der Vorinstanz bei der Berechnung seines Nettoeinkommens unterlaufen sei.