Sie sprach der Beklagten aber für die Zeit bis und mit Juli 2022 bei einem Existenzminimum von Fr. 4'501.00 zuzüglich des "hälftigen verbleibenden Überschussanteils" (gemeint die Hälfte des nach Abzug der den Töchtern zugestandenen Überschussanteile verbleibenden Überschüsse) von Fr. 1'469.50 ([Fr. 3'439.00 ./. Fr. 300.00 und Fr. 200.00] : 2) einerseits sowie einem Einkommen (Fr. 5'165.00) anderseits persönlichen Unterhalt in der Höhe von gerundet Fr. 800.00 zu. Für die weiteren Phasen (August 2022 bis Oktober 2023 und ab November 2023) sprach die Vorinstanz keinen persönlichen Unterhalt zu, nachdem für die zweite Phase ein Manko von