Nachdem die Vorinstanz für alle Phasen die Fähigkeit der Beklagten festgestellt hatte, ihren familienrechtlichen Bedarf zu decken, setzte sie keinen Betreuungsunterhalt fest. Sie sprach der Beklagten aber für die Zeit bis und mit Juli 2022 bei einem Existenzminimum von Fr. 4'501.00 zuzüglich des "hälftigen verbleibenden Überschussanteils" (gemeint die Hälfte des nach Abzug der den Töchtern zugestandenen Überschussanteile verbleibenden Überschüsse) von Fr. 1'469.50 ([Fr. 3'439.00 ./. Fr. 300.00 und Fr. 200.00] : 2) einerseits sowie einem Einkommen (Fr. 5'165.00) anderseits persönlichen Unterhalt in der Höhe von gerundet Fr. 800.00 zu.