Es ergab sich nach Abzug der Kinderzulagen jeweils ein zu deckender Barunterhalt der Kinder von Fr. 1'212.00 (Fr. 1'112.00 + Fr. 300.00 ./. Fr. 200.00) für C. und Fr. 934.00 (Fr. 934.00 + Fr. 200.00 ./. Fr. 200.00) bis Oktober 2023 bzw. Fr. 1'234.00 (Fr. 1'134.00 + Fr. 300.00 ./. Fr. 200.00) ab November 2023 für D. (angefochtener Entscheid E. 6.10.1). Da die Kinder durch die Parteien zu gleichen Anteilen betreut würden, erachtete es die Vorinstanz als sachgerecht, diesen zu deckenden Barunterhalt der Kinder von den Eltern im Verhältnis der jeweiligen Überschüsse ihrer Einkommen gegenüber ihren jeweiligen "Lebenshaltungskosten" (bis Juli 86.9% [Kläger] gegenüber 13.1