dass sich die Parteien so offensichtlich bekämpften und die Kinder bewusst oder unbewusst in diesen Zwist miteinbezögen, was diese nur allzu deutlich spürten). 3.6. Zusammenfassend ist die Anordnung der alternierenden Obhut durch die Vorinstanz zu schützen. Die Beklagte hat nicht plausibel zu erklären vermocht, welche Gründe der Ausdehnung der Betreuung von C. und D. durch den Kläger auf 50 % entgegenstehen. Es ist den Parteien erneut in Erinnerung zu rufen, dass sie sich im Sinne des Kindeswohls an die gerichtlichen Anordnungen zu halten haben (vgl. Ziffern 2.3 der Verfügungen des Instruktionsrichters vom 19. und 29. November 2021).