56 [Kläger], act. 59 [Beklagte, die die Frage, wie die Kommunikation mit dem Kläger laufe, mit "grundsätzlich gut" beantwortete; sie {die Parteien} verstünden sich in schulischen Belangen; privat hätten sie nichts miteinander zu tun; mit den Kindern laufe es gut). Offensichtlich können sich die Parteien grundsätzlich so verhalten, wie es das Kindeswohl gebietet, wenn sie wollen bzw. sie sich nicht vor Gericht über den Umfang der Betreuung streiten.