Mit anderen Worten bestand bis zur Ausfällung bzw. Zustellung des (unbegründeten) Urteils der Vorinstanz für die Beklagte offenbar kein Grund, die Töchter nicht entsprechend der mit dem Kläger getroffenen Trennungsvereinbarung (Klageantwortbeilage 1) während immerhin fast zwei Jahren alle vierzehn Tage während zweieinhalb Tagen (mit drei Übernachtungen) und während der Hälfte der Schulferien (immerhin sechs Wochen) und damit zusammengenommen während rund 100 Tagen des Jahres (d.h. über 25 %) zu überlassen. Ferner haben die Parteien in der Parteibefragung übereinstimmend angegeben, dass im Zusammenhang mit den Kindern die Kommunikation keine Probleme aufgeworfen habe (act. 56 [Kläger], act.