Zunächst ist auf die von der Beklagten in einer an den Beistand F. gerichteten E-Mail vom 30. September 2021 (Beilage zu dessen Zwischenbericht vom 8. November 2021) zuhanden des Beistands verfasste "Vorgeschichte" zu verweisen. Darin hat die Beklagte Folgendes zu Papier gebracht: