Diese Aussage erscheint glaubhaft. Zum einen wurde sie von der Beklagten nicht bezweifelt, und zum andern legte der Kläger an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ein Schreiben von E. ins Recht, wonach der Kläger seine Aufgabe als Klassenlehrer an der Schule zur vollsten Zufriedenheit erfülle und der Vorwurf, der Kläger sei dem übermässigen Alkoholkonsum verfallen, in keiner Weise bestätigt werden könne (act. 69 f.). Daraus kann geschlossen werden, dass der Kläger seinen (zugestandenen, nicht unbeträchtlichen) Alkoholkonsum insoweit "unter Kontrolle" hat, als er Verantwortung für Kinder (seien es Schüler oder seine eigenen) trägt bzw. tragen muss.