3.4.2.2. 3.4.2.2.1. Die Beklagte versucht nun im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die vom Kläger in der Parteibefragung vor Vorinstanz gemachten Aussagen ein Bild des Klägers als eines Alkoholikers zu zeichnen. Dort hatte der Kläger Folgendes ausgesagt (act. 55 [Rückseite] f.):