Zwar überbrachte die Beklagte der Vorinstanz noch einen Bericht der K., Aarau vom 25. März 2021 (act. 49 ff., der im Berufungsverfahren erneut, diesmal von der Beratungsstelle selber eingereicht wurde). Darin ist aber ausschliesslich von "leichter Gewalt wie Schu[b]sen" sowie "psychischer Gewalt durch verbale Ausfälle und Drohungen" von Seiten des Klägers gegenüber der Beklagten (vor allem) unter Alkoholeinfluss die Rede. Vorfälle seelischer und/oder gar körperlicher Gewalt gegenüber den Kindern finden in jenem Bericht keine Erwähnung.