Es ist aufgrund ihres Alters nicht davon auszugehen, dass die Kinder zu einer solchen Schlussfolgerung in der Lage waren. Damit muss die Beklagte ihren Töchtern den Bericht zur Anhörung entsprechend erörtert haben. Es kann sodann ausgeschlossen werden, dass es die Beklagte bei einer blossen entsprechenden (objektiven) Aufklärung beliess, die ihrerseits beide Töchter dazu veranlasste, von sich aus die Briefchen an die Vorinstanz zu verfassen, zumal deren Inhalt mit ihren im Anhörungsbericht wiedergegeben Äusserungen nur begrenzt in Einklang gebracht werden kann und die Beklagte keine nachvollziehbare Erklärung für einen Sinneswandel der Töchter vorbringt.