81 und 82b), nicht als Beleg für solche Äusserungen herangezogen werden. Beide Briefchen beschränkten sich im Wesentlichen auf einen inhaltlich identischen Satz, dass alles so bleiben solle, wie es "heute" sei (D.) bzw. dass "sie" (C.) es eigentlich gut gefunden habe, wie es bisher gewesen sei, wobei C. dies noch um die Bemerkung ergänzte, dass es natürlich noch besser wäre, wenn das Gericht eine Lösung finden würde, mit der beide Eltern einverstanden wären. Es erscheint indes praktisch ausgeschlossen, dass die Mädchen ihre Briefchen ohne jedwede Involvierung der Beklagten je aus eigenem Antrieb über einen Monat nach der Anhörung mit einem Tag Abstand verschickten.