Dem ist entgegenzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, wieso die Vorinstanz im Bericht zur Kinderanhörung entsprechende Aussagen der Mädchen zugunsten des Klägers hätte unterschlagen sollen. Insbesondere können auch die beiden eigenhändigen "Briefchen", die die Mädchen der Vorinstanz einen guten Monat nach der Anhörung schickten (act. 81 und 82b), nicht als Beleg für solche Äusserungen herangezogen werden.