Was die Beklagte insoweit einwendet, ist unbehelflich. Einerseits will sie offenbar suggerieren, im Bericht zur Kindsanhörung seien die Äusserungen der Mädchen nicht richtig bzw. unvollständig wiedergegeben worden (vgl. ihre Berufung S. 12, wonach die Mädchen "schon" in der Anhörung durch die Gerichtspräsidentin dieser mitgeteilt hätten, dass – was für sie sehr wichtig gewesen sei – alles so bleibe, wie es seit Langem sei). Dem ist entgegenzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, wieso die Vorinstanz im Bericht zur Kinderanhörung entsprechende Aussagen der Mädchen zugunsten des Klägers hätte unterschlagen sollen.