43 Rückseite). Auch D. vermochte nichts "weniger Gutes" über die Eltern zu berichten und gab an, dass sie sich öfters bei der Beklagten als beim Kläger aufhalte, ergänzte dies aber dahin, dass sie bei beiden gleich oft sein möchte (act. 44). Beide Mädchen gaben zudem an, an der […] (Wohnung der Beklagten) und an der […] (Liegenschaft des Klägers) zu wohnen (act. 43 [Rückseite] und act. 44). Aus diesen Aussagen der Kinder kann mithin nichts abgeleitet werden, was aus der Perspektive der Kinder bzw. mit Blick auf die Eltern-Kinder- Bindung gegen eine alternierende Obhut spräche.